Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 2 UF 126/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44616
OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 2 UF 126/18 (https://dejure.org/2018,44616)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2018 - 2 UF 126/18 (https://dejure.org/2018,44616)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 2 UF 126/18 (https://dejure.org/2018,44616)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,44616) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 217, 219; FamFG 58, 65; ZPO 319; ZPO 519; ZPO 522 Abs. 2; GVG 119 Abs. 1 Nr. 1a; VersAusglG 10; VersAusglG 11 Abs. 1; BGB 823 Abs. 1, 2
    Versorgungsausgleich, Umsetzung; Versorgungsausgleichssache; Zivilsache; Berufung; Beschwerde; Meistbegünstigung; Zuständigkeit, Familiensenat; Teilungsordnung; Halbteilungsgrundsatz; Verzinsung; Rechtskraft; Berichtigung; Schadensersatz; Restitutionsklage

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Fulda, 08.04.2016 - 43 F 144/12
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 2 UF 126/18
    Ihre am 27.5.1988 geschlossene Ehe wurde auf den am 30.7.2012 zugestellten Scheidungsantrag im Verfahren 43 F 144/12 S des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda durch Beschluss vom 8.4.2016 geschieden.

    Gegenüber dem Familiengericht hatte die Beklagte mit Schreiben vom 18.2.2013 (Bl. 56-66 der beigezogenen VA-Akte 43 F 144/12 des Amtsgerichts Fulda) eine Auskunft hierüber erteilt.

    Die Teilungsordnung der Beklagten (siehe Bl. 46-52 von Bd. I d. A., dies entspricht Bl. 60-66 der beigezogenen VA-Akte des Verfahrens 43 F 144/12 des Amtsgerichts Fulda) unterscheidet zwischen klassischen Renten- und Kapitallebensversicherungen (Anwendungsbereich A) und fondsgebundenen Renten- und Lebensversicherungen (Anwendungsbereich B).

    Im Beschluss vom 8.4.2016 traf das Familiengericht Fulda im Verfahren 43 F 144/12 bezüglich des Anrechtes des Ehemannes bei der Beklagten folgende Versorgungsausgleichsentscheidung:.

    Die Klägerin beachtet jedoch nicht, dass die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichtes vom 8.4.2016 (Aktenzeichen 43 F 144/12) rechtskräftig geworden ist.

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 2 UF 126/18
    Die gerichtliche Entscheidung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG hat vielmehr rechtsgestaltende Wirkung (BT-Drucks. 16/10144 S. 54; BGH FamRZ 2011, 547).

    Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (BGH FamRZ 2011, 547).

    Zwar muss im Tenor der gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung die zu Grunde liegende Fassung der Versorgungsregelung oder ihr Datum angegeben werden (BGH FamRZ 2011, 547).

    Ist das nicht der Fall, darf das Familiengericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH FamRZ 2011, 547).

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 2 UF 126/18
    In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen (Beschluss vom 19.8.2015, XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869).

    Mit dem Einwand, dass die vorliegend maßgebliche Teilungsordnung den Vorgaben des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ebenso wenig entspricht wie der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH FamRZ 2015, 1869), kann die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden.

    Soweit - wie hier - die gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten dadurch beeinträchtigt wird, dass nach der Teilungsordnung ein Wertanteil in Höhe des Abzinsungsbetrages für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung verloren geht, genügt die Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung aufzuzinsen ist (BGH FamRZ 2015, 1869).

    Dabei ergibt sich sowohl aus dem Tenor als auch den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 19.8.2015 (FamRZ 2015, 1869), dass das Familiengericht eine derartige Verzinsung im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auszusprechen hat.

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 87/17

    Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit oder einer Familiensache;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 2 UF 126/18
    Übersieht das Familiengericht die Zuständigkeit des Fachgerichtes und entscheidet in der Sache, ist im Beschwerdeverfahren nach Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes in die für das Verfahren richtige Verfahrensart überzugehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZR 87/17, MDR 2018, 615).

    Vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZR 87/17, MDR 2018, 615).

    Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher Weise Anwendung, wenn das Gericht nach dem von ihm angewendeten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht (BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZR 87/17, MDR 2018, 615; vgl. auch Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Rn. 30 zu Vor § 511 m.w.N.).

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 2 UF 126/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann ein Ehegatte in einem späteren Rechtsstreit mit dem Versorgungsträger vor einem Fachgericht keine abweichende Berechnung verlangen (BAG FamRZ 2016, 535).
  • BGH, 21.10.1993 - V ZB 45/93

    Bestimmung des Berufungsgerichts gegen eine Entscheidung eines Kreisgerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2018 - 2 UF 126/18
    Dies gilt auch dann, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit besteht, welches Rechtsmittel er wo einlegen soll, die auf einem Fehler oder eine Unklarheit der Entscheidung beruht, die angefochten werden soll (BGH WM 1994, 180).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 2 UF 112/18

    Anspruchsübergang bei Sozialhilfegewährung auf Darlehensbasis

    Diese Grundsätze entsprechen auch der Rechtsprechung des erkennenden Senates (Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.12.2018, 2 UF 126/18, juris).
  • LG Bonn, 19.06.2020 - 5 S 63/20

    Eltern - Entscheidung über Bestattungsart und den Ort für verstorbenes Kind

    Hat das erstinstanzliche Gericht seine Rechtswegzuständigkeit bzw. - wie hier - die Zuständigkeit des Zivilgerichts unzutreffend angenommen, so hat das Rechtsmittelgericht diejenige Verfahrensordnung anzuwenden, die für den Streitgegenstand tatsächlich einschlägig ist (Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.12.2018, 2 UF 126/18 = juris Rn. 39 mit Verweis auf Fritzsche NJW 2015, 586, 587 zum umgekehrten Fall).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht